Schutz gegen Wohnungseinbruch Förderprogramme des Staates

Weiterhin steigende Zahl bei Wohnungseinbruch

Technik & Energie

Seit 2009 steigt die Zahl der Wohnungseinbrüche in Deutschland kontinuierlich an. Bundesweit wurden 2014 rund 152.000 Wohnungseinbrüche registriert. Dabei verursachten die Einbrecher einen materiellen Schaden von knapp 422 Millionen Euro.

Bevorzugte Angriffsstellen sind vor allem Haus- und Wohnungstüren, ebenerdig gelegene Fenster und Fenster-/Terrassentüren.

Sicherheitstechnik verhindert Wohnungseinbruch

Erkenntnisse der Polizei und Studien zeigen, dass in über 40 Prozent der Fälle die Einbrecher an vorhandenen Sicherungseinrichtungen scheiterten, da der Einbruch so zu viel Zeit in Anspruch nimmt. Mit verhältnismäßig geringem Aufwand kann viel an Sicherheit und Schutz an Türen und Fenstern bewirkt werden. Entscheidend bei der Investition in Sicherheitstechnik ist, bedarfsgerecht und mit Blick auf die Schwachstellen vorzugehen. So macht es einen Unterschied, ob sich die Wohnung im Erd-oder im Obergeschoss befindet. Es gilt, alle ohne Hilfsmittel erreichbaren Öffnungen abzusichern. Dies geht von der Haus- bzw. Wohnungstür über die Fenster bis zu den Fenstertüren an Terrassen und Balkonen.

Die Polizei rät stets zum fachgerechten Einbau zertifizierter und DIN-geprüfter einbruchhemmender Produkte, die mindestens der Widerstandsklasse RC 2 entsprechen.

Informationen zu qualifizierten Fachunternehmen, Sicherheitsstandards und Herstellerverzeichnissen erhalten Sie bei Ihrer polizeilichen Beratungsstelle oder im Internet unter www.k-einbruch.de.

Viele Immobilien ohne Einbruchschutz – Staat fördert Sicherheitstechnik

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Bei vielen Immobilien sind Sicherheitslücken vorhanden. Dies betrifft insbesondere die Haus-, Nebeneingangs- und Wohnungseingangstüren.

Dort ist eine fachgerechte Nachrüstung mit zertifizierten und DIN-geprüften Produkten ebenso erforderlich wie bei ebenerdig gelegenen Fenstern sowie Fenster-und Terrassentüren. Die Kosten für eine sinnvolle und kaum sichtbare Technik sind überschaubar, es steht diesen ein enormer  Mehrwert durch mehr Sicherheit gegenüber – und zudem unterstützt der Staat.

Bereits seit Herbst 2014 kann über die Förderprogramme der KfW-Bankengruppe (KfW) „Altersgerecht umbauen (Nr. 159,455)“ und „Energieeffizient sanieren (Nr. 151, 430)“ in Maßnahmen zum Schutz gegen Wohnungseinbruch investiert werden, wenn diese in unmittelbarem Zusammenhang mit Barriere reduzierenden Maßnahmen oder energetischer Sanierung stehen. Die finanzielle Förderung erfolgt durch Investitionszuschuss oder zinsgünstige Kredite.

Weitere Informationen unter www.kfw.de/einbruchschutz „Mehr Sicherheit für Ihre vier Wände“.

Zusätzlich bietet die KfW seit kurzem ein Förderprogramm für Maßnahmen des Einbruchschutzes für Vermieter und Mieter mit Zustimmung des Vermieters an. Über das Programm „Altersgerecht umbauen (Nr. 159, 455)“ werden Einzelmaßnahmen zum Einbruchschutz gefördert, ohne dass zugleich Maßnahmen zur Barriere Reduzierung durchgeführt werden müssen. Auch hier kann zwischen zinsgünstigen Krediten oder Investitionszuschüssen gewählt werden.

Alle weiteren Informationen sind in dem aktualisierten Faltblatt „Einbruchschutz zahlt sich aus“ der Stiftung Deutsches Forum für Kriminalprävention veröffentlicht. Es ist online verfügbar und kann als Druckversion kostenlos über den Publikationen Versand der Bundesregierung bestellt werden.

Weiterführende Informationen hierzu sowie über weitere Förderprogramme einzelner Bundesländer erhalten Sie unter www.kriminalpraevention.de/finanzanreize.html.

Quelle: Haus und Grund Info April 2016

Mieter brauchen beim Ummelden jetzt eine Einzugsbestätigung

Berlin. Mehr Bürokratie, mehr Formulare: Mieter müssen ab 1. November 2015 eine Einzugsbestätigung vorlegen, wenn sie sich beim zuständigen Einwohnermeldeamt anmelden.

Dafür haben sie höchstens zwei Wochen nach dem Einzug Zeit. Auch der Vermieter oder eine beauftragte Person wie der Hausverwalter müssen innerhalb dieser Frist schriftlich oder elektronisch den Einzug bestätigen. Sonst können Geldbußen in Höhe von 1000 Euro fällig werden. Darauf macht der Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen (GdW) aufmerksam.

Die Pflicht liegt beim Mieter. Vermieter können sich aber beim zuständigen Meldeamt erkundigen, ob sich der Mieter mittels seiner Bestätigung bereits an- oder abgemeldet hat. In der Bestätigung müssen Name und Anschrift des Wohnungsgebers stehen, sowie das Ein- oder Auszugsdatum, die Anschrift der Wohnung und die Namen aller Personen, die einziehen.

Hintergrund ist das neue Meldegesetz, das ab November in Kraft tritt. In Zukunft wird eine mietrechtliche An- oder Abmeldung bei den Ämtern ohne die Bestätigung unmöglich. Durch die Regelung sollen Scheinanmeldungen verhindert werden.

Quelle: RP Online vom 29 Oktober 2015

Vermieterbescheinigung erlebt Comeback Neues Melderecht im Bundestag verabschiedet!

Viele unserer Mitglieder werden sich sicherlich daran erinnern, dass ein- und ausziehenden Mietern noch vor ca. 15 Jahren eine Bescheinigung zur Vorlage bei der zuständigen
Meldebehörde ausgefüllt und unterschrieben werden musste. Mit dieser Bescheinigung konnten sich Mieter beim Einwohnermeldeamt auf den neuen Wohnsitz ummelden.
Nun wird sie wieder eingeführt: die Vermieterbescheinigung. Ab November 2015 müssen Vermieter ihren Mietern den Ein- und Auszug wieder schriftlich bestätigen.
Als die Vermieterbescheinigung damals abgeschafft wurde, hatte dies unter anderem zur Folge, dass sich viele Mieter nicht mehr ummeldeten und damit untertauchen konnten.
Scheinanmeldungen konnten ebenfalls leichter erfolgen. Dabei besteht in Deutschland Meldepflicht.Eine Unterlassung ist strafbar, die Ahndung der Pflichtverletzung blieb häufig aus. Das Nachsehen haben dann die Gläubiger wie beispielsweise ehemalige Vermieter,
die mangels Kenntnis der neuen Adresse ihre berechtigten Forderungen nicht mehr innerhalb der oft kurzen Verjährungsfrist geltend machen können. Dabei haben Umziehende in
den meisten Bundesländern nur eine Woche, allerhöchstens zwei Wochen Zeit für die Ummeldung.

Nun hat der Bundestag ein neues Melderecht verabschiedet, dessen Inkrafttreten kürzlich von April 2015 auf November 2015 verschoben wurde.
Das neue Melderecht sieht nunmehr in dessen § 19 wieder eine Mitwirkungspflicht des Vermieters bei der Ab- und Anmeldung des Meldepflichtigen vor.
Hierfür muss der Vermieter oder eine von ihm beauftragte Person dem Mieter dessen Ein- oder Auszug schriftlich oder elektronisch innerhalb von zwei Wochen bestätigen. Die Bestätigung
des Vermieters soll dessen Namen und Anschrift, das Datum des Ein- bzw. Auszuges, die Anschrift der jeweiligen Wohnung sowie den Namen des meldepflichtigen
Mieters enthalten. Vermietern, die die Bescheinigung nicht oder nicht richtig ausstellen, droht ein Bußgeld von bis zu 1.000 Euro. Wer einem anderen eine Wohnanschrift
anbietet, ohne dass dieser dort tatsächlich einzieht oder einziehen will, muss mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro rechnen.
Die Einwohnermeldebehörde soll zudem vom Vermieter Auskunft verlangen können, welche Personen bei ihm wohnen oder gewohnt haben. Dem Vermieter soll im Gegenzug das Recht
zustehen, sich durch Rückfrage bei der Meldebehörde von der An- und Abmeldung des Mieters zu überzeugen.
Zudem soll die Meldebehörde dem Eigentümer einer Wohnung jederzeit unentgeltlich Auskunft über die Namen der in seiner Wohnung gemeldeten Personen erteilen müssen,
soweit dieser ein rechtliches Interesse glaubhaft macht.
Aber auch der Name und die Anschrift des Vermieters sollen bei den Meldebehörden gespeichert werden. Über dieses Speichern und die Gefahr der Weitergabe von Vermieterdaten
wurde im Bundestag lange und heftig diskutiert, wobei erhebliche datenschutzrechtliche Bedenken vorgetragen wurden. Die ursprünglich vorgesehene Regelung zur Datenspeicherung
ist daher entschärft worden.
Die Daten des Vermieters sollen nicht Teil von sonstigen Melderegisterauskünften werden, an die Adresshändler gelangen können. Insoweit scheint der Schutz der Daten des Vermieters
gewährleistet zu sein. Haus & Grund wird dies weiter beobachten.
RAin Sonja Buser

Qelle: Haus und Grund Journal 2 Februar 2015

NRW schraubt an der Grunderwerbsteuer

Düsseldorf. Die Regierungsfraktionen von SPD und Grünen im Landtag von Nordrhein-Westfalen haben beschlossen, die Grunderwerbsteuer zum 1. Januar 2015 anzuheben. Bislang wurden alle Gerüchte zu diesem Schritt immer bestritten. Ab dem kommenden Jahr beträgt die Steuer auf Immobilienerwerb demnach 6,5%. Das entspricht einer Anhebung von 1,5% gegenüber dem aktuellen Wert, der seit 2011 gilt. Die Empörung in der Immobilienbranche ist entsprechend groß. Denn noch Anfang des Jahres hatte das Finanzministerium NRWs erklärt, dass eine Erhöhung der Grunderwerbsteuer „bei der Suche nach Mehreinnahmen nicht auf der Agenda“ stehe. Wenn die Grunderwerbsteuer dann 6,5% beträgt, ist sie – zusammen mit Schleswig-Holstein – die höchste in Deutschland. Nach Erhebungen des WDR fließen aktuell rund 4,6 Mrd. Euro jährlich durch die Steuer in die Landeskassen. Nun sollen durch die Anhebung Mehreinnahmen von rund 400 Mio. Euro generiert werden, erklärte Reiner Priggen, Fraktionschef der Grünen im Landtag.
Von Thorsten Karl
Quelle: http://www.immobilien-zeitung.de/128852/nrw-schraubt-an-grunderwerbsteuer

 

Messe 50 plus

Dieses Jahr fand zum 48. Mal die Messe 50 plus erstmalig in Neuss-Reuschenberg statt. Es haben insgesamt 52 renommierte Austeller an der Messe teilgenommen und informierten zu allen wichtigen Themenbereichen, die die Zielgruppe oder deren Kinder und Angehörige betreffen. Dies war der Startschuss für unsere neue Geschäftsidee „Makler nach Maß“ im modularen System oder „So viel Makler, wie Sie brauchen“.